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VERTRAG IM ÜBERBLICK FÜR ANBIETER VON MASSAGEN bzw. PHYIOTHERAPIEN

-A- Ihre Preise gegenüber Ticketinhabern orientieren sich an den Preisen für Privatpatienten (PKV).
-B- Ticketinhaber zahlen keine gesonderte Gebühr; diese muss bei Bedarf im Kundenendpreis einkalkuliert werden!
-C- Die epripay GmbH (GesundheitsCard) berechnet 10% Vermittlungsprovision vom Gesamterlös der erbrachten Leistung für einen Card- oder Ticketinhaber (Kunde). Darüber hinaus gibt es keine versteckten Kosten!
-D- Die Auszahlung Ihrer Abrechnungsbeträge erfolgt monatlich bis zum 10. des Folgemonats.
-E- Bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres, müssen alle Abrechnungen online eingereicht sein.

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VERTRAG über die Teilnahme am GesundheitsCard-System

zwischen der epripay GmbH (nachfolgend epripay bzw. epripay GmbH genannt)

und dem Gesundheitsanbieter (nachfolgend Gesundheitsanbieter oder Anbieter genannt)

wird folgender Vertrag geschlossen:

Präambel
Die epripay bietet Arbeitgebern (im Folgenden auch als -Unternehmen- bezeichnet) Unterstützung bei der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer (im Folgenden auch als -Mitarbeiter oder Card-Inhaber- bezeichnet) zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V an. Zu diesem Zweck unterhält die epripay und eine Datenbank, in welcher die bei ihr registrierten Gesundheitsanbieter aufgeführt sind. Diese erklären, dass die von ihnen angebotenen Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den für die Steuerfreiheit erforderlichen Anforderungen des § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V genügen. Am GesundheitsCard-Systemm teilnehmende Unternehmen haben die Möglichkeit, bei der epripay im Wert von bis zu 600,00 EUR/Jahr je Mitarbeiter zu erwerben und an diese auszugeben. Die GesundheitsCard, mithin epripay stellt die Zusage gegenüber dem in die Datenbank aufgenommenen und vom Mitarbeiter beauftragten Gesundheitsanbieter dar, bei Beachtung der in diesem Vertrag mit dem Gesundheitsanbieter vereinbarten Voraussetzungen seine Vergütung maximal in Höhe des jeweils vorhandenen Hinterlegungsbetrages der entsprechenden GesundheitsCard übernimmt.

§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme des Gesundheitsanbieters in die Datenbank der epripay sowie die Regelung der Abrechnung im GesundheitsCard-System erbrachten Leistungen des Gesundheitsanbieters. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten neben den vertraglichen Bestimmungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der epripay.

§ 2 Pflichten der epripay als jeweilige Card-Herausgeber
(1) Die epripay stellt die Kontaktdaten des Gesundheitsanbieters und den von ihm im Rahmen des GesundheitsCard-Systems angebotenen Leistungskatalog in ihre Datenbank ein. Der Gesundheitsanbieter stimmt mit der Übermittlung der Kontaktdaten der Aufnahme in die Datenbank zu. Ferner ist er damit einverstanden, dass bei der epripay registrierte Unternehmen und deren Mitarbeiter die Möglichkeit haben, die Datenbank über ein Internetportal bzw. APP einzusehen. Die ständige Erreichbarkeit des Internetportals und der Datenbank ist Ziel der epripay, ohne dass dies von ihr garantiert werden kann.
(2) Die epripay verpflichtet sich gegenüber dem Gesundheitsanbieter nach Maßgabe dieses Absatzes und der Absätze 3 und 4 zur Übernahme der von ihm gegenüber dem Mitarbeiter als seinem Vertragspartner berechneten Vergütung. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist begrenzt auf den zum Zeitpunkt der Abrechnung für die in Anspruch genommene GesundheitsCard vorhandenen Hinterlegungsbetrag; dieser kann vom Gesundheitsanbieter vor der Erbringung seiner Leistung im Internetportal der epripay unter der Internetadresse: https://epripay.de/guthaben/ überprüft werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 setzt des Weiteren eine Abrechnung des Gesundheitsanbieters über das Internetportal unverzüglich nach der Erbringung seiner Leistung voraus.
(3) Sollte der Gesundheitsanbieter die von ihm erbrachte Leistung nicht unverzüglich am Tag der Leistungserbringung sondern zu einem späteren Zeitpunkt abrechnen, übernimmt die epripay die abgerechnete Vergütung nur in Höhe des zum Zeitpunkt der Abrechnung für die in Anspruch genommene GesundheitsCard vorhandenen Hinterlegungsbetrages.
(4) Eine Übernahme der Vergütung durch die epripay ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Abrechnung durch den Gesundheitsanbieter erst nach dem 31. Dezember eines Jahres erfolgt.
(5) Die epripay werden die ihr nach den Bestimmungen dieses Vertrages ordnungsgemäß eingereichten Abrechnungen monatlich zum 10. des Folgemonat begleichen.

§ 3 Qualifikation des Gesundheitsanbieters für Präventionsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V
(1) Der Gesundheitsanbieter für Präventionsleistungen erklärt, dass die von ihm im Rahmen des GesundheitsCard-Systems angebotenen Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V genügen. Diese Anforderung bezieht sich auf alle Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und gilt nicht für Massagen. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Gesundheitsanbieter die epripay GmbH von etwaigen Ansprüchen des Arbeitgebers freizustellen. Massage-Leistungen hingegen müssen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers sein um die als berufsbedingten Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen oder entgegen wirken sollen. Diese Leistungen müssen von Anbietern erbracht werden, die auch über eine staatliche Genehmigung (Gewerbeerlaubnis, ggf. kassenärztliche Zulassung sofern mit der GKV abgerechnet wird u.ä.) haben und daher den Nachweis ihrer Qualifikationen erbrachten.
(2) Zur Bestätigung, dass er über die notwendigen Qualifikationen zur Erbringung der von ihm angebotenen Leistungen verfügt, hat er geeignete Nachweise über das Internetportal zu hinterlegen. Die Nachweise sind für jede angebotene Dienstleistung gesondert über das Internetportal zu hinterlegen, so dass bei Rechnungserstellung jeder abgerechneten Leistung ein entsprechender Qualifikationsnachweis beigefügt werden kann. Der Gesundheitsanbieter stimmt der Weitergabe der Nachweise im Rahmen der Rechnungserstellung an den Arbeitgeber des Mitarbeiters zu.
(3) Werden die Dienstleistungen nicht durch den registrierten Gesundheitsanbieter persönlich erbracht, sondern erfolgt die Leistungserbringung durch seine Angestellten, so müssen auch diese über die notwendigen Qualifikationen für die von ihnen erbrachte Dienstleistungen verfügen. Hierzu ordnet der Gesundheitsanbieter seine Angestellten entsprechend ihrer Qualifikationen seinem Dienstleistungsangebot über das Internetportal zu. Ferner hat er entsprechend Qualifikationsnachweise für die betreffenden Angestellten über das Internetportal zu hinterlegen.
(4) Der Gesundheitsanbieter versichert der epripay, dass er über die Erlaubnis seiner Angestellten verfügt, ihre Qualifikationsnachweise über das Internetportal an die epripay GmbH zu übermitteln und dass die Angestellten zugestimmt haben, dass die epripay bei einer Leistungserbringung durch sie dem Unternehmen im Rahmen der Abrechnung ihre Qualifikationsnachweise zur Verfügung stellen darf. Im Falle des Fehlens der Zustimmung stellt der Gesundheitsanbieter die epripay von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
(5) Die Unternehmen werden seitens der epripay verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen in Bezug auf die ihnen im Rahmen des GesundheitsCard-Systems bekanntwerdenden Informationen zu beachten.

§ 4 Pflichten des Gesundheitsanbieters
(1) Der Gesundheitsanbieter verpflichtet sich, sein Angebot, einschließlich seiner Bruttopreise (sofern hinterlegt), auf dem Internetportal stets aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere für die nach § 3 zu hinterlegenden Qualifikationsnachweise. [je nach Ausgestaltung der Plattform: Ferner muss durch den Gesundheitsanbieter sicher gestellt werden, dass sich die Zuordnung der Angestellten zu den von ihnen jeweils erbrachten Leistungen, Kurse, Massagen, etc. immer auf dem aktuellsten Stand befindet, denn nur so kann gewährleistet werden, dass bei einer Abrechnung gegenüber dem Unternehmen stets die richtigen Qualifikationsnachweise beigefügt werden können.]
(2) Der Gesundheitsanbieter verpflichtet sich, bei Vorlage eine gültigen GesundheitsCard nur Leistungen an der auf der GesundheitsCard bezeichneten Person und nur Leistungen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 genügen, zu erbringen. Er hat vor jeder Leistungserbringung zu überprüfen, ob die auf der GesundheitsCard genannte Person identisch mit derjenigen Person ist, welche die Leistung tatsächlich erhält.
(3) Ebenso hat der Gesundheitsanbieter vor jeder Leistungserbringung die Höhe des für die in Anspruch genommene GesundheitsCard vorhandenen Hinterlegungsbetrages über das Internetportal (https://epripay.de/guthaben/) der epripay zu überprüfen.
(4) Die Leistungserbringung ist vom Mitarbeiter auf dem vom Gesundheitsanbieter im System der epripay GmbH generierten Leistungsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Dieser Leistungsschein ist vom Gesundheitsanbieter über einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres der Leistungserbringung, aufzubewahren.

(5) Der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer von gegen Vorlage einer GesundheitsCard erbrachten Leistungen darf den für die in Anspruch genommene GesundheitsCard vorhandenen Hinterlegungsbetrag nicht übersteigen. Die Höhe des Hinterlegungsbetrages kann vom Gesundheitsanbieter vor der Erbringung seiner Leistung im Internetportal der epripay (https://epripay.de/guthaben/) überprüft werden. Durch Eingabe des 16-stelligen Card-Code wird auf der Internetseite https://epripay.de/guthaben/ das aktuelle Guthaben der Card ausgegeben. Ein über diesen Betrag hinausgehender Anspruch des Gesundheitsanbieters auf Vergütung von Leistungen, ist sowohl gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter, als auch gegenüber dem Unternehmen und der epripay GmbH ausgeschlossen.
(6) Der Gesundheitsanbieter ist verpflichtet, die von ihm erbrachten Leistungen am Tag der Leistungserbringung über das Internetportal (https://epripay.de/login/) der epripay GmbH abzurechnen. Soweit er Satz 1 nicht beachtet und eine Zahlung seitens der epripay GmbH nach § 2 Abs. 3 nicht erfolgt, verzichtet der Gesundheitsanbieter auf die Geltendmachung seiner Ansprüche sowohl gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter als seinem Vertragspartner für Präventionskurse oder dem Arbeitgeber des Card-Inhabers für Massage-Leistungen, als auch gegenüber der epripay. Diese Vereinbarung wirkt unmittelbar zu Gunsten dieser Personen.
(7) Der Gesundheitsanbieter wird bei der Berechnung seiner Leistungen die allgemein von ihm berechneten Entgelte zu Grunde legen.
(8) Der Gesundheitsanbieter verpflichtet sich, Inhabern der GesundheitsCard innerhalb von 7 Tagen den ersten Behandlungstermin für Massage-Leistungen anzubieten. Anfragen für Präventionskurse müssen ebenfalls innerhalb von 7 Tagen bearbeitet werden. Hierfür kann der Inhaber der GesundheitsCard auch das Terminierungs- und Buchungssystem der Suchmaschine auf dem Internetportal der epripay nutzen. Um die Angebote der Gesundheitsanbieter zu bewerben, kann epripay das Logo des Anbieters sowie Inhalte und Bilder der Internetseiten des Anbieters verwenden um so ein eigenes "gespiegeltes" Anbieterprofil für die Card-Inhaber zu erstellen. Der Gesundheitsanbieter versichert insofern das er die Rechte am Bild hat und epripay oder ggf. teilnehmende Card-Herausgebers oder Arbeitgeber von Ansprüchen Dritter freistellt.

§ 5 Abrechnung
(1) Der Gesundheitsanbieter erstellt über das Internetportal einen Leistungsschein und eine Rechnung über die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der auf dem auf der GesundheitsCard benannten Person für Präventionskurse bzw. für Massage-Leistungen. Bei der Erstellung der Rechnung hat der Gesundheitsanbieter zu versichern, dass die abgerechnete Leistung ausschließlich an der auf dem in der Rechnung aufgeführten genannten Person (Card-Inhaber) und Arbeitgeber erbracht wurde. Die Abrechnung enthält auch die notwendigen Qualifikationsnachweise gemäß § 3.
(2) Der Gesundheitsanbieter muss Leistungen, die sich aus mehreren Einzelleistungen zusammensetzen (z. B. Präventionskurse) jeweils separat abrechnen. Der Gesundheitsanbieter hat daher die gegenüber den Mitarbeitern erbrachten Einzelleistungen (z. B. die jeweilige Kurseinheit) einzeln über das Internetportal abzurechnen und die jeweiligen Leistungsscheine von den Ticketinhabern (also Ihr Kunde) gegenzeichnen zu lassen.
(3) Eine Barauszahlung des Gesamt- oder Teilwertes der GesundheitsCard durch den Gesundheitsanbieter an den Mitarbeiter ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Abrechnung einen zu hohen Rechnungsbetrag ausweist. Tritt ein solcher Fall ein, so hat die Korrektur zwingend in der Weise zu erfolgen, dass der Gesundheitsanbieter zuerst die fehlerhafte Abrechnung durch Erstellung eines neuen Leistungsscheins über das Internetportal storniert und nachfolgend eine neue Abrechnung durch Erstellung eines neuen Leistungsscheins mit den korrekten Angaben und Preisen generiert. In diesen Fällen muss sich der Gesundheitsanbieter an den Support der epripay GmbH unter der Telefonnummer 030-555 785 982 wenden.
(4) Zur Vermeidung einer lohnsteuerlichen Belastung des jeweiligen Arbeitgebers sind die GesundheitsCards nur bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres einlösbar. Für sämtliche vom Gesundheitsanbieter nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch sowohl gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter als seinem Vertragspartner, als auch gegenüber dem Unternehmen und der epripay GmbH. Diese Vereinbarung wirkt unmittelbar zu Gunsten dieser Personen.
(5) Die epripay ist berechtigt, sämtliche dem Mitarbeiter zustehenden Einwendungen und Einreden geltend zu machen. Sollte die epripay zur Verweigerung der Leistung nach diesem Absatz berechtigt sein, so ist der Gesundheitsanbieter ebenfalls gehindert, seine Vergütung gegenüber dem Mitarbeiter geltend zu machen.
(6) Für den Fall, dass aufgrund nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen oder aus sonstigen Gründen dem Mitarbeiter als dem Vertragspartner des Gesundheitsanbieters ein Rückerstattungsanspruch gegen den Gesundheitsanbieter zusteht, hat der Gesundheitsanbieter nach Aufforderung seitens der epripay den entsprechenden Betrag dieser unverzüglich zurückzuerstatten. Anstelle der Aufforderung zur Rückzahlung steht es der epripay frei, mit dem Rückzahlungsanspruch gegenüber Auszahlungsansprüchen des Gesundheitsanbieters aufzurechnen.
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§ 6 Entgelt
(1) Die Aufnahme des Gesundheitsanbieters in die Online-Datenbank der epripay GmbH ist kostenfrei!
(2) Die epripay GmbH berechnen ein Entgelt in Höhe von 10 % des Netto-Rechnungsbetrages der vom Gesundheitsanbieter eingereichten Rechnung. Das Entgelt wird bei der Zahlung des Vergütungsbetrages an den Gesundheitsanbieter gemäß § 5 jeweils unmittelbar in Abzug gebracht. Das Entgelt nach Satz 1 fällt für alle vom Gesundheitsanbieter auf der Grundlage der GesundheitsCard erbrachten und abgerechneten Leistungen an. Dies betrifft mithin den Rechnungsbetrag der durch das Card-System bezahlt wird.
(3) Die Entgelte nach Absatz 1 und 2 verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer insofern der Gesundheitsanbieter seinen Sitz in Deutschland hat.

Hinweis für Anbieter außerhalbs Deutschland - innerhalb der EU-
Für Gesundheitsanbieter außerhalbs Deutschland, das heißt, für Anbieter im europäischen Wirtschaftraum (EU) beträgt die gesetzliche Mehrwertsteuer 0%, sofern eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nr.) hinterlegt wurde. Für Vertragspartner aus der Schweiz gelten die gesetzl. Bestimmungen zum Austausch von Dienstleistungen. Hier ist eine Unternehmens-Identifikations-Nummer (UID) zwingend erforderlich.
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§ 7 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Das Recht jeder Vertragspartei, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Gesundheitsanbieter in schwerwiegender Weise oder zum wiederholten Mal gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstößt.

§ 8 Haftung der epripay GmbH
(1) Über die Verpflichtung zur Übernahme der Vergütung des Gesundheitsanbieters nach Maßgabe dieses Vertrages hinaus übernimmt die epripay GmbH keine Haftung für mögliche Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Gesundheitsanbieter und dem Mitarbeiter bzw. Arbeitgeber des Card-Inhabers. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Gesundheitsanbieter und dem Mitarbeiter oder dem Arbeitgeber des Card-Inhabers zustande.
(2) Die Haftung der epripay GmbH für alle gegen sie im Rahmen dieses Vertrages entstehenden Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der epripay GmbH im Sinne des § 278 BGB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Schaden auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

§ 9 Datenschutz, Urheberrecht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen im Sinne der DSGVO Datenschutzgrundverordnung (gültig ab 25.05.2018), die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrags zugänglich werden, zeitlich unbegrenzt streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass vertrauliche Informationen gegen Einsichtnahme Dritter geschützt werden.
(2) Zu den Qualitätsansprüchen der epripay GmbH gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Teilnehmer umzugehen. Diese Daten werden nachfolgend auch -personenbezogene Daten- genannt. Die sich aus der Anmeldung des Gesundheitsanbieters auf dem Portal sowie aus der Nutzung der verfügbaren Dienste ergebenden personenbezogenen Daten werden von der epripay daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Die epripay GmbH wird die personenbezogenen Daten vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben. Keine Dritten im Sinne dieses Vertrages sind die am epripay-System teilnehmenden Unternehmen, Mitarbeiter und Gesundheitsanbieter (Teilnehmer). Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, können die personenbezogenen Daten der Teilnehmer anderen Teilnehmern durch die epripay und die teilnehmenden Card-Herausgeber zugänglich gemacht werden.
(3) Der Gesundheitsanbieter ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Regelung übermittelten personenbezogenen Daten der anderen Teilnehmer unter Wahrung der Grundsätze der geltenden Datenschutzgesetze und Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Von etwaigen gegenüber der epripay durch die Weitergabe personenbezogener Daten entstehenden Ansprüchen Dritter wird der Gesundheitsanbieter, soweit er diese zu vertreten hat, die epripay GmbH freistellen.
(4) Der Gesundheitsanbieter räumt der epripay GmbH hinsichtlich der durch ihn hinterlegten Daten auf dem Internetportal ein einfaches Nutzungsrecht ein. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Gesundheitsanbieter von der Möglichkeit Gebrauch macht, sein Firmenlogo und andere Bilder und Texte auf das Portal zu laden. Der Gesundheitsanbieter versichert hinsichtlich der hinterlegten Informationen, insbesondere hinsichtlich Bilder, Logos, etc., über die notwendigen Nutzungsrechte zu verfügen. Dies umfasst insbesondere das Recht, der epripay GmbH ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht an diesen Daten einräumen zu können. Sollte dies nicht der Fall sein und die epripay GmbH aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Gesundheitsanbieter die epripay, soweit er dies zu vertreten hat, freizustellen.
(5) Darüber hinaus gestattet der Gesundheitsanbieter der epripay GmbH, während der Vertragslaufzeit mit der Teilnahme des Gesundheitsanbieters am GesundheitsCard-System der epripay GmbH öffentlich zu werben. Über datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Nutzung des Online-Portals informieren wir gesondert vor der Einrichtung und Nutzung der Online-Anwendungen durch den Vertragspartner. Eine entsprechende Zustimmung zu unserer Datenschutzerklärung ist Voraussetzung zur Nutzung der Online-Anwendungen. Die Datenschutzerklärung kann jederzeit auf gesetzliche und betriebliche Erfordernisse angepasst werden. In diesem Fall wir die epripay GmbH den Vertragspartner informieren.

§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt für sämtliche Ansprüche nach diesem Vertrag 10 Jahre. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
(2) Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen dieses Vertrages, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform nach § 126b BGB. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Im Falle von vertraglichen Lücken wird dieser Vertrag durch eine solche Regelung ergänzt, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entspricht.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Gesundheitsanbieter und der epripay GmbH ist Berlin.


Stand: 07/2020
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Wilmersdorferstr 122
10627 Berlin

Geschäftsführerin Veronika Teubert
Sitz: Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg;
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